Stand: 5.9.2022
§ 1 Geltung
a) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche – auch künftige – Geschäfts-
beziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentli-
chen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leis-
tungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.
b) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Anderen Bedingungen –
insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – widersprechen wir jetzt und für die Zukunft.
c) Sollen im konkreten Einzelfall anderslautende Vereinbarungen mit dem Käufer getroffen
werden, die Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben sollen,
setzt dies einen Vertrag oder unsere ausdrückliche Bestätigung jeweils in Textform voraus.
§ 2 Angebot und Annahme
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als ver-
bindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge sind für
uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie in Textform bestätigt oder mit deren Ausführung
begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten –
ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte – im Zusammenhang mit
dem Vertragsschluss werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich. Der Ver-
zicht auf dieses Textformerfordernis bedarf ebenfalls der Textform.
b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“
oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten beziehen sich ausschließlich auf die Qualität
oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käu-
fers werden von uns entsprechend verstanden.
c) Unsere Mengenangaben sind ungefähr. Für den Fall der Lieferung in Aufsetz- oder fest
verbundenen Tanks sowie in Silofahrzeugen gelten Abweichungen von +/- 10 % der verein-
barten Menge als vertragsgemäß - Angaben einer Circa-Menge berechtigen uns zu einer ent-
sprechenden Über-/Unterschreitung. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen
den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.
§ 3 Kaufpreis und Zahlung
a) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, bei Ex-
portlieferungen auch zuzüglich Zoll, sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben insbe-
sondere unter Berücksichtigung des jeweiligen Lieferortes. Sie werden aufgrund der von uns
oder unserem Vorlieferanten festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet, es sei denn,
der Empfänger ermittelt sie mittels geeichter Waagen und die Ware wurde auf unsere Gefahr
transportiert; dann sind dessen Feststellungen für die Preisberechnung maßgeblich.
b) Der Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts Anderes in Text-
form vereinbart ist.
c) Bei Überschreitung der Fälligkeit können wir Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten berech-
nen.
d) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz sowie zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro. Wir behalten uns
vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und bei entsprechender Vereinbarung
angenommen. Bankübliche Spesen des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Käufers.
f) Das Recht zur Zurückbehaltung und Aufrechnung steht dem Käufer nur insoweit zu, wie
seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Ver-
tragsverhältnis mit uns beruhen oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung
berechtigen würden.
g) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch man-
gelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die
auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir
die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht
fällig ist. Wir können in solchen Fällen ferner alle nicht verjährten Forderungen aus der laufen-
den Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag mindestens drei Wochen in
Zahlungsverzug ist, ferner bei einer erheblichen Herabstufung des für ihn bestehenden Limits
bei unserer Warenkreditversicherung.
§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester
Termin ausdrücklich als solcher in Textform vereinbart wurde. Für den Fall unseres Lieferver-
zuges gilt die Haftungsbeschränkung in § 9.
b) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt,
die vereinbarten Liefermengen im Sinne von § 2c angemessen zu über- und unterschreiten.
c) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin
und -frist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher
Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
d) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese
durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorherseh-
bare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Ener-
giebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, unsere Lie-
ferkette beeinflussende Epidemien, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behörd-
liche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche
Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzöge-
rung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügli-
che Erklärung in Textform uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
e) Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtun-
gen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer veranlassten Um-
ständen, insbesondere darauf beruhen, dass er seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
z.B. im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)
oder anderen gesetzlich zwingender Verpflichtungen zur Abgabe einer Endverbleibserklärung
in der jeweils gültigen Fassung nicht nachkommt.
f) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelie-
ferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
§ 5 Versendung und Annahme
a) Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für
deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung
finden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen Ex Works (ab Werk).
Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei
frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus.
b) Holt der Käufer die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahr-
zeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bzgl. des Gefahrguttransports
beachten.
c) Für das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall der Käufer verantwortlich.
d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Käufer für einen einwandfreien
technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss
der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen sowie
ggf. den Empfänger entsprechend zu verpflichten. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf
die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
e) Soweit unsere Mitarbeiter in den Fällen der vorstehenden Absätze b) bis d) beim Abladen
bzw. Abtanken behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als
unsere Erfüllungsgehilfen. Kosten aus Stand- und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.
f) Lagerkosten nach Gefahrübergang sowie bei Annahmeverzug trägt der Käufer. Nach Ablauf
einer dem Käufer vergeblich gesetzten angemessen Frist zur Annahme können wir die Ware,
deren weitere Verwendung bzw. ein Weiterverkauf nicht möglich ist, auf Kosten des Käufers
entsorgen, sofern nach unserem billigen Ermessen eine Aufbewahrung der Ware aufgrund
ihrer Art oder Beschaffenheit nicht tunlich oder zumutbar ist.
§ 6 Verpackung
a) Sofern wir in Leihverpackungen liefern, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach
Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung
und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbe-
stätigung zurückzugeben. Die Bedingungen der Pfandgeld-Gemeinschaft des Chemiehandels
für Mehrweg-Chemieverpackungen bleiben hiervon unberührt.
b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir
berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit ein angemessenes Entgelt zu berechnen
und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung des vorgenannten Entgelts
den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
c) Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Eine Leihverpa-
ckung darf weder vertauscht noch wieder befüllt werden. Der Käufer trägt das Risiko von Wert-
minderungen, des Vertauschens und des Verlustes. Maßgebend ist der Eingangsbefund in
unserem Betrieb. Die Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre Weiter-
gabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher in Textform vereinbart ist.
d) Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung unverzüglich zu entleeren und an
uns oder die angegebene Anschrift in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden. Gerät er
mit der Rücksendung in Verzug, gehen die verzugsbedingten Kosten des Kesselwagens zu
seinen Lasten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) geht erst mit restloser Bezahlung des Kauf-
preises auf den Käufer über. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderun-
gen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Das gilt auch,
wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Saldovorbe-
halt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von
diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Bei Vorkasse- oder Bargeschäften im Sinne
von § 142 Insolvenzordnung gilt ausschließlich der einfache Eigentumsvorbehalt gemäß Satz
1, der Saldovorbehalt gilt dann nicht.
b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er
zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung
befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß e) auf uns übergehen.
c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Nachfristsetzung nicht nach-
kommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die
Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den
Betrieb des Käufers zu betreten.
d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten.
Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und
Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rech-
nungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt sie insoweit für uns treuhänderisch und un-
entgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§ 947, 948 BGB von
Vorbehaltsware mit fremden Waren.
e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden An-
sprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käu-
fer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) anteiliges Eigentum haben, so tritt er uns die An-
sprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag ab. Verwendet der Käufer die Vor-
behaltsware im Rahmen eines Werk- oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die entsprechende
Forderung an uns ab.
f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus
einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die
auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer
auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über
die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in un-
serem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie
die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe
Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mit-
zuteilen.
g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den
Käufer um mehr als 50 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
§ 8 Haftung für Sachmängel
a) Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den
vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach unseren Produktbeschreibungen, Kenn-
zeichnungen und Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezug-
nahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Anga-
ben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln, Konformitätserklärungen,
Analysezertifikaten, Prüfbescheinigungen oder ähnlichen Erklärungen sind keine Zusicherun-
gen oder Garantien. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der
REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden ver-
traglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
b) Eine Haftung für die Eignung der Ware zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwen-
dung übernehmen wir nur, wenn und soweit wir die Eignung der Ware für diese Verwendung
ausdrücklich in Textform bestätigt haben. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit ge-
mäß § 8a aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte und von uns in Textform
bestätigte Verwendung eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware
nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sa-
chen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat.
c) Beraten wir den Käufer in Wort, Schrift oder durch Versuche, so geschieht dies nach bestem
Wissen, jedoch ohne Haftung für uns, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung
der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
d) Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschrif-
ten wie z.B. § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Käufer uns Mängel der Ware in Textform
anzuzeigen hat. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettie-
rung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu über-
prüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen
Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
e) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel be-
seitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweige-
rung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht
erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur
das Minderungsrecht zu.
f) Weitere Ansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden, sind nach Maßgabe von § 9 aus-
geschlossen.
§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
a) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Un-
möglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften
wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Soweit kein Vorsatz vorliegt, ist unsere Scha-
densersatzhaftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen
Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangelfolgeschäden und entgangene Ge-
winne ausgeschlossen.
b) Die Beschränkungen aus § 9a) gelten nicht bei Vorsatz sowie bei schuldhaftem Verstoß
gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lie-
ferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Ge-
brauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, und ferner Beratungs-, Schutz-
und Obhutspflichten, die den Schutz des Käufers oder seines Personals vor erheblichen Schä-
den bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung z.B.
nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
heit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder
deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unbe-
rührt. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben in jedem Fall unberührt.
c) Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des
Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt
auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht
des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe dieses § 9 bleibt unberührt.
d) Für die Haftung im Fall von Unmöglichkeit der Lieferung oder bei Lieferverzögerungen gel-
ten die Beschränkungen nach § 4d) und § 4e).
e) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen
uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen
Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleibt die gesetz-
liche Verjährung wegen unserer Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverlet-
zungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
sowie zwingender Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 REACH
a) Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37(2) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der
Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Ver-
pflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwen-
dungen.
b) Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwen-
dung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung
durch uns entstehen.
c) Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht
möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der
Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir
abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Aus den vorstehenden Regeln kann
der Käufer gegen uns keine Rechte herleiten.
§ 11 Exportkontrolle
a) Der Käufer hält alle anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze
der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer
Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Käufer wird uns im Voraus informieren
und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Export-
kontrollvorschriften durch uns erforderlich sind. Dies gilt insbesondere, wenn unsere Waren
bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit einem Land oder Territorium
und/oder einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verboten
nach den EU-, US- oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften un-
terliegt/unterliegen oder bestimmt sind für die Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nut-
zung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen,
Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür.
b) Die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen steht unter dem Vorbehalt, dass die
anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Andernfalls sind wir nach vor-
heriger Anzeige in Textform berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber
dem Käufer zu verweigern oder zurückzuhalten, bis die Gefahr eines Verstoßes gegen die
Exportkontrollvorschriften beseitigt ist.
§ 12 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
a) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen
uns und dem Käufer ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer aber
auch an seinem Sitz verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in
der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den
internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980).
c) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die
Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen
Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächs-
ten kommen.